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Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten mittlerweile für viel Bauvorhaben, insbesondere für solche die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursachen. Die Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassen das Tötungsverbot, das Störungsverbot und das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten bzw. Standorten von geschützten Pflanzenarten. In der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die erforderlichen Kartierungen und Nachweise durchgeführt und ggf. entsprechende Maßnahmen entwickelt um allen Belangen Rechnung zu tragen.